Zeltlagerordnung 

Verbindliche Ordnung für die Teilnahme am Kreiszeltlager 

Präambel 

Das Kreiszeltlager der Jugendfeuerwehren des Rheinisch-Bergischen Kreises ist ein Gemeinschaftserlebnis, bei dem Jugendliche aus unterschiedlichen Gruppen zusammenkommen. Damit das Lager für alle Teilnehmenden sicher, friedlich und erlebnisreich verläuft, ist das Zusammenleben auf dem Zeltplatz durch die folgenden Regeln geordnet. 

Diese Ordnung gilt für alle Teilnehmenden, Betreuenden sowie Gäste während der gesamten Dauer des Zeltlagers. Mit der Anmeldung und dem Betreten des Lagerplatzes werden die Bestimmungen dieser Ordnung anerkannt. 

Ergänzend zu dieser Ordnung gilt das Sicherheitskonzept des Jugendzeltlagers in seiner jeweils aktuellen Fassung. 

1. Geltungsbereich und Teilnahme 

  1. Diese Ordnung gilt für das gesamte Gelände des Kreiszeltlagers sowie für alle damit verbundenen Veranstaltungen und Wettbewerbe. 
  2. Am Zeltlager können Kinder und Jugendliche ab einem Alter von 10 Jahren teilnehmen. Die Teilnahme setzt die Mitgliedschaft in einer der mitwirkenden Jugendgruppen sowie eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten voraus. 
  3. Während des gesamten Lagers gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW). 
  4. Den Weisungen der Lagerleitung, des Ausrichters, des Kreisjugendfeuerwehrwartes und der benannten Betreuenden ist Folge zu leisten. 

2. Aufsichtspflicht und Verantwortung 

  1. Die Aufsichtspflicht über die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen liegt bei den Betreuenden der jeweils entsendenden Jugendgruppe. Die Kreisjugendfeuerwehrleitung und die Lagerleitung sind für die übergeordnete Organisation und Sicherheit auf dem Lagerplatz verantwortlich. 
  2. Jede entsendende Jugendfeuerwehr stellt eine ausreichende Anzahl geeigneter Betreuender. Alle Betreuenden legen vor dem Lager ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 72a SGB VIII vor. 
  3. Das Verlassen des Lagerplatzes durch Teilnehmende erfolgt ausschließlich in Absprache mit und in Verantwortung der Betreuenden der jeweiligen Gruppe. 

3. Tagesablauf und Nachtruhe 

  1. Die Nachtruhe beginnt täglich um 22:00 Uhr. Ab diesem Zeitpunkt ist jede Lärmentwicklung zu unterlassen. Die Nachtruhe dient dem Schlafbedürfnis der Teilnehmenden und der Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft des Lagerplatzes.
  2. Lautes Abspielen von Musik, der Betrieb lauter Geräte und vergleichbare Aktivitäten sind nach Beginn der Nachtruhe untersagt. 
  3. Der Tagesablauf wird durch die Lagerleitung bekannt gegeben. Programmpunkte, Antreten und gemeinsame Mahlzeiten sind verbindlich. 

4. Verhalten auf dem Lagerplatz 

  1. Der Lagerplatz ist von jeder Gruppe ordentlich und sauber zu hinterlassen. Abfälle sind entsprechend den Vorgaben des Ausrichters zu trennen und zu entsorgen. 
  2. Kostenpflichtige Schäden an Eigentum des Ausrichters, Dritter oder des Platzbetreibers sind von der verursachenden Person bzw. deren Erziehungsberechtigten oder der entsendenden Gruppe zu tragen. 
  3. Die Zelte sind von den jeweiligen Gruppen eigenverantwortlich und fachgerecht aufzubauen sowie gegen Wind und Sturm zu sichern. Warnungen vor Unwettern sind unverzüglich umzusetzen; den Anweisungen der Lagerleitung sowie den Vorgaben des Sicherheitskonzeptes (insbesondere den dort geregelten Evakuierungsstufen) ist zwingend Folge zu leisten. 
  4. Die Schlafbereiche werden grundsätzlich nach Geschlecht getrennt. Individuelle Lösungen, insbesondere für nichtbinäre und diverse Teilnehmende, können im Vorfeld mit der Lagerleitung abgesprochen werden. Betreuende schlafen nicht allein mit einer oder einem Teilnehmenden in einem Zelt. 
  5. Die Benutzung der dafür vorgesehenen sanitären Anlagen (Toiletten, Duschen, Waschgelegenheiten) ist verpflichtend. Das Verrichten der Notdurft im Freien ist untersagt. 
  6. Die Duschen werden nach Geschlecht getrennt genutzt. Fotografieren, Filmen oder Tonaufnahmen sind in Sanitärbereichen, Umkleiden und Schlafzelten strikt untersagt. 
  7. Zufahrten, Rettungswege und Parkmöglichkeiten sind freizuhalten. Die Parkordnung des Ausrichters ist verbindlich. 

5. Feuer, Strom und technische Geräte 

  1. Je nach örtlichen Gegebenheiten und in Absprache mit dem Ausrichter sind ein bis zwei große, zentrale Feuerstellen erlaubt. Eigene kleine Feuerschalen oder Feuerstellen vor oder hinter den einzelnen Zelten sind untersagt, um die Gemeinschaft zu fördern und das Brandrisiko zu minimieren. 
  2. An allen Feuerstellen sind geeignete Löschmittel bereitzuhalten. Das Entzünden, Unterhalten und Löschen eines Feuers erfolgt ausschließlich unter Aufsicht einer volljährigen, erfahrenen Person. Die Vorgaben des Sicherheitskonzeptes zum Lagerfeuer sind einzuhalten. 
  3. Jede Gruppe hält einen Feuerlöscher (mindestens 6 kg) für Erstmaßnahmen am jeweiligen Zeltbereich bereit. 
  4. Bei der Nutzung der Stromversorgung ist das Maß der Verhältnismäßigkeit einzuhalten. Die Lagerleitung und der Ausrichter können den Betrieb einzelner Geräte (z. B. Spülmaschinen, Heizlüfter, Kühlschränke) untersagen. Es dürfen nur nach DGUV Vorschrift 3 geprüfte elektrische Betriebsmittel verwendet werden. 
  5. Gasgeräte, Heizstrahler und vergleichbare Geräte dürfen nur nach Rücksprache mit der Lagerleitung und unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen betrieben werden. 

6. Jugendschutz – Alkohol, Tabak und Betäubungsmittel 

  1. Das Jugendschutzgesetz gilt uneingeschränkt während des gesamten Zeltlagers. 
  2. Auf dem gesamten Zeltlagerplatz gilt für alle Teilnehmenden, Betreuenden sowie Gäste ein vollständiges Alkoholverbot. 
  3. Zigaretten, E-Zigaretten und Vapes sind ausschließlich volljährigen Personen gestattet. Beim Rauchen bzw. Dampfen ist auf ausreichenden Abstand zu Zelten, Aufenthalts- und Verpflegungsbereichen sowie zu Kindern und Jugendlichen zu achten. In Zelten, Sanitäranlagen und im Bereich der Küche sind Rauchen und Dampfen untersagt. Zigarettenreste sind in dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. 
  4. Shishas und vergleichbare Wasserpfeifen sind auf dem gesamten Gelände des Zeltlagers ausnahmslos untersagt. 
  5. Der Besitz, Konsum und die Weitergabe von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG sind ausnahmslos allen Personen auf dem Lagergelände untersagt und werden zur Anzeige gebracht. 

7. Sicherheit und Notfall 

Für das Zeltlager besteht ein eigenständiges Sicherheitskonzept des Feuerwehrverbandes Rheinisch-Bergischer Kreis e.V. Dieses regelt insbesondere: 

  1. Maßnahmen bei Sturm-, Unwetter- und Starkregenereignissen sowie die zugehörigen Evakuierungsstufen 
  2. Maßnahmen und Verhalten bei Brandereignissen 
  3. Maßnahmen bei Unfällen und Notfällen einschließlich der medizinischen Erstversorgung 
  4. Maßnahmen bei unbefugtem oder mutwilligem Befahren des Zeltplatzes 

Das Sicherheitskonzept ist Bestandteil dieser Zeltlagerordnung. Alle Teilnehmenden, Betreuenden und Gäste sind verpflichtet, die dort festgelegten Maßnahmen sowie Anweisungen der Lagerleitung umzusetzen. Die Betreuenden der jeweiligen Jugendfeuerwehr stellen sicher, dass ihre Teilnehmenden mit den wesentlichen Inhalten des Sicherheitskonzeptes vertraut sind. 

Erkrankungen, Verletzungen und gesundheitliche Auffälligkeiten sind unverzüglich den Betreuenden der entsendenden Gruppe zu melden. Der Umgang mit mitgebrachten Medikamenten und bestehenden Erkrankungen liegt in der Verantwortung der Betreuenden der jeweiligen Gruppe; entsprechende Informationen sind vorab durch die Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. 

Das Mitführen von Waffen, Messern über die übliche Taschenmessergröße hinaus, Pyrotechnik, Laserpointern und vergleichbaren gefährlichen Gegenständen ist untersagt. 

8. Verpflegung

  1. Die Verpflegung aller Teilnehmenden im Zeltlager (Frühstück, Mittag- und Abendessen) erfolgt ausschließlich über die Kreisküche. Ausgenommen ist der Anreisetag. 
  2. Fremdverpflegung durch Dritte oder die entsendenden Gruppen ist nicht vorgesehen. Ausnahmen, insbesondere bei Allergien, Unverträglichkeiten oder aus religiösen Gründen, sind rechtzeitig mit dem Kreisjugendfeuerwehrwart abzustimmen. 
  3. Die Küche darf aus hygienischen Gründen ausschließlich mit Erlaubnis des Küchenpersonals betreten werden. Absperrungen sind zu beachten. 
  4. Die Bereitstellung von Getränken liegt in der Verantwortung der entsendenden Gruppen. Auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr, insbesondere bei hohen Temperaturen, ist zu achten. 

9. Medien, Fotografie und Datenschutz 

  1. Das Betreiben von Drohnen und vergleichbaren unbemannten Luftfahrtsystemen ist auf dem gesamten Gelände des Zeltlagers sowie auf den Sportstätten untersagt. 
  2. Während der Wettbewerbe sind Film-, Ton- und Videoaufnahmen durch Teilnehmende und Gäste nicht gestattet. Offizielle Aufnahmen durch den Ausrichter bleiben davon unberührt. 
  3. Fotografien im übrigen Lagerbereich sind zulässig, sofern eine schriftliche Einverständniserklärung zu den Bildrechten (nach Art. 6 und Art. 7 DSGVO sowie § 22 KunstUrhG) bei der jeweiligen Gruppe vorliegt. Bei minderjährigen Teilnehmenden ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. 
  4. Aufnahmen in Schlafzelten, Sanitärbereichen und Umkleiden sind ausnahmslos untersagt. 
  5. Eine Veröffentlichung von Bild- oder Tonaufnahmen in sozialen Netzwerken, auf Websites oder in Druckerzeugnissen bedarf einer gesonderten Einwilligung der abgebildeten Personen bzw. deren Erziehungsberechtigten. 
  6. Die private Nutzung mobiler Endgeräte (Smartphones, Tablets u. ä.) ist grundsätzlich erlaubt. Die Bewertung eines übermäßigen Gebrauchs liegt im Ermessen der Betreuenden der jeweiligen Gruppe. 

10. Mitgebrachte Hunde 

  1. Das Mitbringen von Hunden ist ausschließlich aktiven Jugendbetreuenden gestattet, sofern beide zugehörigen Halter diese Funktion ausüben. 
  2. Alle mitgebrachten Hunde unterliegen dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) und sind auf dem gesamten Gelände ausnahmslos an der Leine zu führen. 
  3. Die Halter weisen auf Verlangen der Lagerleitung einen gültigen Impfschutz sowie eine Hundehaftpflichtversicherung nach. Hunde, die nach dem LHundG NRW als gefährlich eingestuft sind, sind vom Lager ausgeschlossen. 
  4. Hinterlassenschaften sind unverzüglich durch den jeweiligen Halter zu beseitigen. 

11. Verstöße und Sanktionen 

  1. Verstöße gegen diese Ordnung werden von der Lagerleitung in Absprache mit dem Kreisjugendfeuerwehrwart bewertet. 
  2. Je nach Schwere des Verstoßes sind folgende Maßnahmen möglich: Ermahnung, verbindliche Belehrung, Verweis aus einzelnen Programmpunkten, Information der Erziehungsberechtigten oder Ausschluss vom Zeltlager. 
  3. Bei einem Ausschluss vom Zeltlager werden die Erziehungsberechtigten umgehend informiert. Die Heimreise erfolgt auf Kosten der Erziehungsberechtigten. 
  4. Bei strafrechtlich relevanten Verstößen werden die zuständigen Behörden eingeschaltet. 

12. Schlussbestimmungen 

Diese Zeltlagerordnung tritt mit Beginn des Kreiszeltlagers in Kraft und gilt bis zu dessen Ende. Änderungen oder Ergänzungen werden durch die Kreisjugendfeuerwehrleitung bekannt gegeben. 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.