Feuerwehreinsatz – Wer zahlt die Kosten?

Feuerwehreinsatz – Wer zahlt die Kosten?

Im Falle eines Brandes oder eines Notfalls ist die richtige Entscheidung immer, sofort die Feuerwehr zu alarmieren. Doch haben Sie sich schon einmal gefragt, wer die Kosten für einen Feuerwehreinsatz trägt?

Grundsätzliches zur Kostenübernahme

Die Kosten für einen Feuerwehreinsatz werden grundsätzlich von der Allgemeinheit getragen, wenn es sich um einen regulären Brandeinsatz handelt. Dies gilt, solange der Einsatz nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln verursacht wurde.

Die Kostenerstattungspflicht für Feuerwehreinsätze ist im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (BHKG NRW) geregelt. In den meisten Fällen ist niemand verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, wenn er sich lediglich im Interesse der Allgemeinheit für die Sicherheit und das Wohl anderer Menschen engagiert.

Wann entstehen Kosten für den Feuerwehreinsatz?

1. Grob fahrlässige oder vorsätzliche Brandursachen

Wenn ein Brand grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, etwa durch nicht ordnungsgemäße Handhabung von Feuer oder brennbaren Materialien, kann die verantwortliche Person zur Erstattung der Einsatzkosten herangezogen werden. Dies gilt auch für nicht angemeldete Nutzfeuer oder falsche Handhabung von Brandmeldeanlagen.

2. Einsätze bei Gefahr durch Fahrzeuge oder gefährliche Stoffe

Wenn die Feuerwehr zu einem Einsatz aufgrund eines Fahrzeugbrands, auslaufender Betriebsstoffe oder eines Gefahrgutunfalls ausrückt, können die verursachenden Personen ebenfalls zur Kostenübernahme verpflichtet werden. Dies gilt auch für den Transport von Gefahrstoffen wie z.B. explosionsfähigen Stoffen oder gefährlichen Chemikalien.

3. Missbräuchliche Alarmierungen

Wurde die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne berechtigten Grund alarmiert, wie etwa durch die absichtliche oder fehlerhafte Auslösung von Brandmeldeanlagen oder durch missbräuchliche Alarmierung, können die Kosten ebenfalls in Rechnung gestellt werden.

Kostenpflichtige freiwillige Leistungen

Die Feuerwehr Bergisch Gladbach erbringt auch freiwillige Leistungen, wenn die Kapazitäten und die Einsatzlage dies zulassen. In diesen Fällen werden die entstehenden Kosten den Nutznießern dieser Leistungen in Rechnung gestellt. Beispiele hierfür sind:

  • Auspumpen von Kellerräumen
  • Bergungsarbeiten
  • Wohnungsöffnungen
  • Beseitigung umgestürzter Bäume
  • Überprüfung von Hauselektrik und Brauchwasseranschlüssen

In der Regel handelt es sich hierbei um Leistungen, die auch von Notdiensten wie Elektrikern oder Installateuren erbracht werden können, jedoch im Falle eines dringenden Bedarfs oder zur Überbrückung bis zur endgültigen Lösung durch Fachkräfte von der Feuerwehr übernommen werden.

Weitere Informationen

Für detaillierte Informationen zu den Entgelten und den rechtlichen Grundlagen können Sie die Entgeltordnung über die Erhebung privatrechtlicher Entgelte für Brandsicherheitswachen und sonstige Leistungen der Feuerwehr sowie die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Bergisch Gladbach einsehen. Diese Dokumente klären über die genauen Regelungen zur Kostenerstattung auf.

Fazit:

Die Feuerwehr ist immer dann für den Bürger da, wenn es brennt oder eine Notlage besteht – und die Kosten dafür trägt im Regelfall die Allgemeinheit. Bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln können jedoch Kosten erhoben werden, um die eingesetzten Mittel der Feuerwehr zu decken.